Geschäftsfähigkeit:
Voll geschäftsfähig sind grundsätzlich volljährige Personen, sofern die Geschäftsfähigkeit nicht z.B. durch eine geistige Krankheit gemindert ist. Somit dürfen diese wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen. Minderjährige, die das siebte, noch nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. den Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (z.B. die Annahme einer Schenkung). Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren.