IBAN: Die IBAN ist eine global gültige Nummer für ein Girokonto. Im Rahmen der SEPA-Umstellung sind die IBAN und BIC für die Kontonummer und die Bankleitzahl zur Vereinheitlichung und Vereinfachung im Zahlungsverkehr eingeführt worden.
Inkasso: Unter dem Begriff Inkasso wird die gewerbliche Beitreibung bzw. die Einziehung fälliger Forderungen definiert. Ursprünglich kommt dieser Begriff aus dem Bankwesen. Das Inkasso kann treuhänderisch oder als Forderungskauf durchgeführt werden.
Inkassogebühren: Unter Inkassogebühren versteht man die Gebühren, die einem Schuldner belastet werden, wenn für den Einzug seiner Forderung durch den Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt worden ist. Voraussetzung für die Berechnung an den Schuldner ist, dass sich dieser in Verzug befindet. Dann muss dieser den Verzugsschaden begleichen (§286 Abs. 1 BGB). Die Höhe der Inkassogebühren richten
Inkassogesellschaft: Der Begriff Inkassogesellschaft ist eine gewerbliche Institution, die sich um den Forderungseinzug für Mandanten kümmert. Allerdings wird in der Praxis dieser Begriff nicht mehr verwendet, man spricht in diesem Fall von einem Inkassounternehmen. In einigen Firmenbezeichnungen findet der Begriff allerdings noch Verwendung.
Inkassokontor: Bei der Firmierung Inkassokontor handelt es sich um einen veralteten Begriff, der so nicht mehr in der heutigen Zeit verwendet wird. Einige Inkassounternehmen führen ihn jedoch noch in ihrem Firmennamen fort. Unter dem Inkassokontor versteht man ein Inkassounternehmen, das gewerblich den Forderungseinzug für Unternehmen übernimmt.
Inkassoservice: In der Vergangenheit gab es für ein Inkassounternehmen verschiedene Begriffe wie z.B. Inkassoservice, Inkassokontor oder auch Inkassobüro. Die Bezeichnung Inkassounternehmen hat sich allerdings durchgesetzt. Darunter wird ein gewerblich geführtes Unternehmen verstanden, dass sich mit dem Geschäftsfeld des Einzugs offener Forderungen beschäftigt.
Inkassounternehmen: Ein Gewerbebetrieb, der sich professionell mit dem Einzug offener Forderungen für Gläubiger beschäftigt, wird Inkassounternehmen genannt. Der Einsatz eines Inkassounternehmens wird entweder durch eine fiduzarische Abtretung oder durch eine Inkassovollmacht geregelt. Alle weiteren Maßnahmen der Beauftragung und Details der Geschäftsbeziehung werden im Inkassovertrag vereinbart. Damit ein Inkassounternehmen aktiv werden kann, benötigt es eine bestimmte
Inkassovertrag: Der zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gläubiger geschlossene Inkassovertrag entspricht einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser ist in Paragraph 675 BGB geregelt. Als Anlage zum Inkassovertrag gehören i.d.R. die Inkassovollmacht und eine Art Stammdatenblatt.
Inkassovollmacht: Erteilt ein Gläubiger einem Inkassounternehmen eine Inkassovollmacht, bleibt er weiterhin Eigentümer seiner Forderungen. Das Inkassounternehmen darf lediglich die Dienstleistungen durchführen, die beide Parteien im Inkassovertrag vereinbart haben. Darüberhinaus darf das Inkassounternehmen alle Maßnahmen mit dem Schuldner vornehmen, die zur Beitreibung der Forderung dienlich sind wie z.B. Absprachen, Vereinbarungen.
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