Inkassovertrag:
Der zwischen dem Inkassounternehmen und dem Gläubiger geschlossene Inkassovertrag entspricht einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser ist in Paragraph 675 BGB geregelt. Als Anlage zum Inkassovertrag gehören i.d.R. die Inkassovollmacht und eine Art Stammdatenblatt.