Bürgschaft:
Muss eine fremde Verbindlichkeit abgesichtert werden, kann der Gläubiger sich mit einem Bürgen vertraglich einigen, dass dieser für die Schuld einsteht und diese absichert, sollte der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommen.
Muss eine fremde Verbindlichkeit abgesichtert werden, kann der Gläubiger sich mit einem Bürgen vertraglich einigen, dass dieser für die Schuld einsteht und diese absichert, sollte der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nachkommen.