Natürliche Person:

Nur wer Träger von Rechten und Pflichten in der deutschen Rechtsordnung sein kann, ist eine natürliche Person. Sie besitzt somit Rechtsfähigkeit. Dies ist in § 1 BGB geregelt. Ab Geburt ist ein Mensch rechtsfähig. Eine natürliche Person ist das Gegenstück zu einer juristischen Person. Juristische Personen sind rechtsfähige Gesellschaften oder Körperschaften.