Fälligkeit:

Unter den Begriff der Fälligkeit versteht man denjenigen Zeitpunkt eines Anspruchs, ab dem der Gläubiger seine Leistung fordern oder auch bis wann der Schuldner seine Leistung erbringen muss. Sie ist die Basis für den Schuldnerverzeug, der in § 286 BGB geregelt ist. Die Fälligkeit kann vertraglich durch die Festlegung eines Zahlungsziels wie bspw. Fälligkeit nach Rechnungsstellung oder zahlbar bis definiert oder aus den gegebenen Umständen entnommen werden. Trifft keiner der beiden Fälle zu, sieht das Gesetz eine Auslegungsregel in § 271 BGB vor, die besagt, dass der Gläuibger seine Leistung sofort verlangen kann.