Holschuld:

Wenn sich ein Gläubiger seine Leistung beim Schuldner beschaffen muss, spricht man in der Regel von einer Holschuld. Der Schuldner stellt diese nur bereit, versenden muss er die Leistung nicht. Holschulden sind z.B. Lebensmittel- und Warenkäufe und sind in § 269 Abs. 1,2 HBG geregelt.