Gerichtliches Mahnverfahren:

Ist eine Forderung unstrittig, hat der Gläubiger die Möglichkeit, das gerichtlichen Mahnverfahren durchzuführen. Der erste Schritt ist hierbei der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Schuldner, für diesen Erlass muss er bei Gericht entsprechende Gebühren entrichten. Das Gericht stellt den Mahnbescheid dem Schuldner zu und benachrichtigt darüber den Gläubiger.

Der Schuldner hat binnen zwei Wochen die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid bei Gericht einzulegen. Der Gläubiger kann dann nur noch die Klage im streitigen Verfahren einreichen. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht oder zu spät und begleicht die Forderung dennoch nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Auch hier hat der Schuldner innerhalb von 2 Wochen die Möglichkeit des Widerspruchs. Erfolgt dieser nicht, wird der Titel rechtskräftig und der Gläubiger kann mit diesem vollstrecken bzw. die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einleiten.

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