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Rechtsbehelf und Rechtsmittel

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Rechtsbehelf und Rechtsmittel: Der Rechtsbefehl umfasst neben den förmlichen Gesuchen auch die formlosen und ist aus diesem Grund auch dem Rechtsmittel übergeordnet. Das Gericht entscheidet über den Rechtsbefehl. Dieser kann z.B. ein Widerspruch oder auch ein Einspruch sein. Ein bekanntes Rechtsmittel ist z.B. die Berufung. Hier wird in der nächst höheren Instanz die Entscheidung getroffen.
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Rechtsfähigkeit

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Rechtsfähigkeit: Wer volljährig, ist voll geschäftsfähig. Die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein, beginnt mit der vollendeten Geburt und endet mit dem Tod. Sowohl juristische als auch natürliche Personen besitzen Rechtsfähigkeit.    
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Sachpfändung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Sachpfändung: Befinden sich bewegliche Gegenstände im Besitz des Schuldners, kann der Gläubiger diese pfänden lassen, sofern der entsprechende Titel und Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vorliegt. Ist eine Sache mit dem Dienstsiegel durch den Gerichtsvollzieher markiert, gilt sie als gepfändet und wird dem Schuldner weggenommen. Durch den öffentlichen Verkauf der gepfändeten Sachen – in der Regel durch Versteigerungen
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SCHUFA

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
SCHUFA: Unter der SCHUFA versteht man die deutsche Schutzgemeinschaft von Unternehmen und Kreditinstituten zur Kreditsicherung, welche ihren Firmensitz in Wiesband hat. In der SCHUFA sind rund 59 Millionen Deutsche gespeichert, es liegen rund 317 Millionen Kreditinformationen in der Datenbank vor. Einsehbar sind Bankkonten, Kredit- und Leasingvertrage sowie sonstige dauerhafte Verträge wie ein Handyvertrag. Drei Jahre
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Schuldanerkenntnis

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Schuldanerkenntnis: Unter einem Schuldanerkenntnis versteht man eine Tat, mit der ein Schuldner die Forderung anerkennt. Dies kann z.B. eine Teilzahlung auf eine Forderung sein.  
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Schuldenbereinigungsverfahren, außergerichtliches

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Schuldenbereinigungsverfahren, außergerichtliches: Hat der Schuldner eine offene Forderung, muss er als erstes den Versuch der außergerichtlichen Einigung mit dem Gläubiger vornehmen. Dies kann bspw. durch eine Ratenzahlung oder Stundung erfolgen. In der Regel werden Schuldner dabei von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Anwalt unterstützt. Erfolgt dieser außergerichtliche Einigungsversuch nicht, kann im weiteren Verlauf eine gerichtliche Einigung
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Schuldenbereinigungsverfahren, gerichtliches

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Schuldenbereinigungsverfahren, gerichtliches: Wenn es innerhalb eines außergerichtlichen Einigungsversuchs zu keiner Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner kommt, so kann der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Parallel dazu muss er allerdings einen Antrag auf die entsprechende Restschuldbefreiung bei Gericht stellen. Die Verbraucherinsolvenz gilt dann als vorläufig eröffnet.  
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Schuldner

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Schuldner: Wer gegenüber einem Gläubiger eine Leistung schuldet, wird Schuldner genannt und wird in einem Verfahren zum Anspruchsgegner. Die geschuldete Leistung ergibt sich in der Regel aus einem Vertrag, den der Schuldner mit dem Gläubiger geschlossen hat.  
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Schuldnerschutz

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Schuldnerschutz: Da es sich im Inkassorecht um unstrittige Forderungen handelt, spielt der Schuldnerschutz eine geringe Rolle. Ansonsten ist diese Begrifflichkeit sowohl im materiellen Recht als auch im Prozessrecht zu finden. Sie soll den Schuldner vor übermäßigen Beanspruchung durch Gläubiger oder Gerichte bewahren. Teilweise ist damit auch der Verbraucherschutz gemeint.
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Schuldnerverzug

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Schuldnerverzug: Leistet ein Schuldner trotz Mahnung nicht, ist er in Verzug und muss für den Verzugsschaden aufkommen. Wurde die Leistung mit einem Kalenderdatum versehen, ist keine Mahnung notwendig, um in Verzug zu geraten. Spätestens nach 30 Tagen tritt, nachdem die Rechnung zugegangen ist, automatisch der Verzug ein. §284 BGB  
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