Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH

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Treuhänderische Abtretung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Treuhänderische Abtretung: Tritt der Zedent seine Forderungen für einen festgelegten Zweck an einen Zessionar ab, wird dies als treuhänderische oder auch fiduziarische Abtretung bezeichnet. Der Zweck ist im Rahmen einer Abtretung an ein Inkassounternehmen der Einzug der offenen Forderungen. Der Zedent also der Gläubiger bleibt in diesem Innenverhältnis Eigentümer der Forderung, das Inkassounternehmen darf gegenüber
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TÜV-Zertifizierung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
TÜV-Zertifizierung: Seit einigen Jahren können sich Inkassounternehmen zertifizieren lassen. Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH hat sich 2010 als einer der ersten der Prüfung unterzogen und sich gestätigt, dass das Unternehmen nach umfangreichen Qualitätskriterien und festgelegten Standards arbeitet.
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Unerlaubte Handlung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Unerlaubte Handlung: Als eine unerlaubte Handlung wird diejenige Aktion verstanden, die einem Fremden mit Vorsatz oder fährlässig  rechtswidrig einen Schaden zufügt. Aufgrund dieser Handlung ist der Verursacher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Dies kann z.B. ein Schmerzensgeld sein. Vgl. §§ 823-853 BGB
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Unpfändbarkeit

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Unpfändbarkeit: Generell kann man jede bewegliche Sache pfänden. Das Gesetz ist aber vor, dass es einige Ausnahmen und damit bestimmte unpfändbare Sachen gibt. Dies sind z.B. persönliche Gegenstände wie Kleidung, Lebensmittel, Brennstoffe, Betten, Geschirr, Trauringe, Orden, Bücher, benötigte Möbel oder auch ein Kühlschrank.
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Unterbrechung der Verjährung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Unterbrechung der Verjährung: Erkennt ein Schuldner die gegen ihn erhobene Forderung an, löst dies in der Verjährung eine Unterbrechung aus. Die Schuldanerkennung kann z.B. durch eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheitsleistung erfolgen. Ist die Verjährung unterbrochen, beginnt die Verfährungsfrist komplett neu zu laufen. Vgl. §§ 208 ff. BGB.
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Verbraucherinsolvenzverfahren

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verbraucherinsolvenzverfahren: Von einer Verbraucherinsolvenz können sowohl Privatpersonen als auch Kleingewerbetreibende oder Freiberufler betroffen sein. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, welches dreistufig angelegt ist. Zu Beginn ist der Schuldner verpflichtet, sich um eine außergerichtliche Schuldenregulierung zu bemühen und sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Dies kann z.B. durch eine Ratenzahlung oder auch
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Vergleich

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Vergleich: Durch einen Vergleich wird ein Streit zwischen zwei Parteien einvernehmlich niedergelegt. Der Vergleich kann sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Prozess geschlossen werden. Die Gerichte in Deutschland sind daran gehalten, in einem Verfahren eine gütliche Einigung zu erzielen, sodass es häufig vorkommt, dass vor Gericht Vergleichsvorschläge eingebracht werden.
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Verjährung

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verjährung: Vor einigen Jahren sind die Bestimmungen für die Verjährung von Zahlungsansprüchen überarbeitet worden. Generell gilt jetzt eine einheitliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Man kann die Verjährung unterbrechen. Dies geht jedoch nur durch Anerkenntnis oder gerichtliche Vollstreckungshandlung. Somit würde die Verjährung von neuem beginnen. Eine Hemmung der Verjährung – also ein Aufschub – kann z.B.
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Verlagsinkasso

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Verlagsinkasso: In Deutschland gibt es eine umfangreiche Verlagswelt, sodass diese Unternehmen auch spezielle Bedürfnisse bei der Bearbeitung und Beauftragung von Inkassounternehmen haben. Der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst hat sich schon seit Jahren auf das Verlagsinkasso spezialisiert und sich eine gute Position in der Branche erarbeitet. Im Verlagsbereich werden besondere Fähigkeiten, Abläufe und Kompetenzen im Umgang
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Vermögensauskunft

Veröffentlicht am 14. Februar 2017 von
Vermögensauskunft: Ihre Vorgänger waren die Eidesstattliche Versicherung und der Offenbahrenseid. Nun löst die Vermögensauskunft diese beiden Begrifflichkeiten ab. Ebenso wie die beiden Vorgänger hat die Vermögensauskunft das Ziel, dass ein Gläubiger einen Überblick über das Vermögen und die Finanzssituation des Schuldner erlangen kann. Abgenommen wird die Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher, der vom Gläubiger oder stellvertretend durch
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49080 Osnabrück
E-Mail an jobs@adu-inkasso.de

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